Oberlandesgericht Köln, 1996-04-12, 20 U 166/95

20 U 166/95Obergericht12.04.1996

Regest

1. Der Verweigerung der Untervermietung steht § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn damit, ungeachtet der Person des Untermieters, eine wesentliche Änderung der Nutzung der Mietsache verbunden ist. 2. Das ist der Fall, wenn in den Mieträumen anstelle einer Zahnarztpraxis eine Kleintierarztpraxis betrieben werden soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 166/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-04-12

Aktenzeichen: 20 U 166/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0412.20U166.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: BGB § 549 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

  1. Der Verweigerung der Untervermietung steht § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn damit, ungeachtet der Person des Untermieters, eine wesentliche Änderung der Nutzung der Mietsache verbunden ist.

  2. Das ist der Fall, wenn in den Mieträumen anstelle einer Zahnarztpraxis eine Kleintierarztpraxis betrieben werden soll.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 9. August 1995 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter -des Landgerichts Köln - 16 0 358/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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