Oberlandesgericht Köln, 1996-04-19, 25 U 13/95

25 U 13/95Obergericht19.04.1996

Regest

Auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung ZPO §§ 935, 940, 883; LuftBO § 15 1. Die Herausgabe der sogen. Lebenslaufakte eines Luftfahrzeugs kann trotz des Erfüllungscharakters im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden. 2. Gegen den Anspruch auf Herausgabe der sogen. Lebenlaufakte kann wegen der im allgemeinen Interesse liegenden Bestimmung der Führung derartiger Aufzeichnungen kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. 3. Die Herausgabe der Lebenslaufakte an den Gerichtsvollzieher als Sequester in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung führt weder zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn der Antragsgegner weiterhin den Herausgabeanspruch des Antragstellers bestreitet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 U 13/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-04-19

Aktenzeichen: 25 U 13/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0419.25U13.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 935, 940, 883; LUFTBO § 15

Leitsätze

Auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung

ZPO §§ 935, 940, 883; LuftBO § 15 1. Die Herausgabe der sogen. Lebenslaufakte eines Luftfahrzeugs kann trotz des Erfüllungscharakters im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden. 2. Gegen den Anspruch auf Herausgabe der sogen. Lebenlaufakte kann wegen der im allgemeinen Interesse liegenden Bestimmung der Führung derartiger Aufzeichnungen kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. 3. Die Herausgabe der Lebenslaufakte an den Gerichtsvollzieher als Sequester in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung führt weder zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn der Antragsgegner weiterhin den Herausgabeanspruch des Antragstellers bestreitet.

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