Oberlandesgericht Köln, 1996-04-25, 16 Wx 50/96

16 Wx 50/96Obergericht25.04.1996

Regest

Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung kann nicht dadurch gewahrt werden, daß innerhalb der Frist vorsorglich die ,innerhalb der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse vorbehaltlich der Benennung der konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte" angefochten werden und nach Ablauf der Frist dann die Konkretisierung erfolgt. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschlußfrist der Rechtssicherheit. Sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrages innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 50/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-04-25

Aktenzeichen: 16 Wx 50/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0425.16WX50.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 S. 2

Leitsätze

Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung kann nicht dadurch gewahrt werden, daß innerhalb der Frist vorsorglich die ,innerhalb der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse vorbehaltlich der Benennung der konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte" angefochten werden und nach Ablauf der Frist dann die Konkretisierung erfolgt. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschlußfrist der Rechtssicherheit. Sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrages innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 19.12.1995 - 8 T 150/95 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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