27 U 81/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-08, 27 U 81/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-08, 27 U 81/95
27 U 81/95Obergericht08.05.1996
Regest
Eine Honorarabrechnung, die auf einer nach § 14 StBGebV formnichtigen Pauschalisierungsabrede beruht, kann gleichwohl als Leistungsbestimmung nach § 11 StGebV und § 313 BGB verbindlich sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 81/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-05-08
Aktenzeichen: 27 U 81/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0508.27U81.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: StBGebV §§ 11, 14
Leitsätze
Eine Honorarabrechnung, die auf einer nach § 14 StBGebV formnichtigen Pauschalisierungsabrede beruht, kann gleichwohl als Leistungsbestimmung nach § 11 StGebV und § 313 BGB verbindlich sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 1995
verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 126/95 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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