Oberlandesgericht Köln, 1996-05-08, 27 U 81/95

27 U 81/95Obergericht08.05.1996

Regest

Eine Honorarabrechnung, die auf einer nach § 14 StBGebV formnichtigen Pauschalisierungsabrede beruht, kann gleichwohl als Leistungsbestimmung nach § 11 StGebV und § 313 BGB verbindlich sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 81/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-05-08

Aktenzeichen: 27 U 81/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0508.27U81.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: StBGebV §§ 11, 14

Leitsätze

Eine Honorarabrechnung, die auf einer nach § 14 StBGebV formnichtigen Pauschalisierungsabrede beruht, kann gleichwohl als Leistungsbestimmung nach § 11 StGebV und § 313 BGB verbindlich sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 1995

verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 126/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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