19 W 12/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-09, 19 W 12/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-09, 19 W 12/96
19 W 12/96Obergericht09.05.1996
Regest
19 W 12/96 - Beschluß vom 09.05.1996 - unanfechtbar. Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ZPO § 494 a Unterbleibt im selbständigen Beweisverfahren nach Beendigung der Beweiserhebung die Fristsetzung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO deshalb, weil der Antragsteller erklärt hat, er werde auf die Erhebung der Klage verzichten, so ist auf Antrag des Gegners in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO auszusprechen, daß er dessen Auslagen zu tragen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 12/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-05-09
Aktenzeichen: 19 W 12/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0509.19W12.96.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 494 A
Leitsätze
19 W 12/96 - Beschluß vom 09.05.1996 - unanfechtbar.
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
ZPO § 494 a Unterbleibt im selbständigen Beweisverfahren nach Beendigung der Beweiserhebung die Fristsetzung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO deshalb, weil der Antragsteller erklärt hat, er werde auf die Erhebung der Klage verzichten, so ist auf Antrag des Gegners in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO auszusprechen, daß er dessen Auslagen zu tragen hat.
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