7 U 10/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-09, 7 U 10/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-09, 7 U 10/96
7 U 10/96Obergericht09.05.1996
Regest
1. Fährt ein LKW-Fahrer unter Verstoß gegen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, das er wegen tiefstehender Sonne nicht erkennt, auf einen Bahnübergang und kollidiert dort mit einem Straßenbahnzug, haftet er grundsätzlich in vollem Umfang. 2. Zur Frage etwaigen Mitverschuldens des Betreibers der Straßenbahn.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 10/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-05-09
Aktenzeichen: 7 U 10/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0509.7U10.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: LKW-FAHRER
Leitsätze
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Fährt ein LKW-Fahrer unter Verstoß gegen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, das er wegen tiefstehender Sonne nicht erkennt, auf einen Bahnübergang und kollidiert dort mit einem Straßenbahnzug, haftet er grundsätzlich in vollem Umfang.
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Zur Frage etwaigen Mitverschuldens des Betreibers der Straßenbahn.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 29.09.1995 - 18 O 255/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1)-3) als Gesamtschuldner zu 93% und die Beklagte zu 3) allein zu 7%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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