19 U 204/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-20, 19 U 204/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-20, 19 U 204/95
19 U 204/95Obergericht20.05.1996
Regest
Die Verarbeitung bestimmter Eingabeformate (hier: Anatech G4) durch eine vom Anbieter zu erstellende Optimierungssoftware gilt stillschweigend als vereinbart, wenn sie zum Forderungskatalog eines vorangegangenen Vertragsentwurfs gehörte, der aus anderen Gründen nicht ratifiziert worden ist. Kann die Software diese Formate nicht verarbeiten und verweigert der Anbieter eine Nachbesserung, kann der Besteller den Vertrag wandeln (§§ 633, 634 Abs. 1 BGB).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 204/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-05-20
Aktenzeichen: 19 U 204/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0520.19U204.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 633, 634
Leitsätze
Die Verarbeitung bestimmter Eingabeformate (hier: Anatech G4) durch eine vom Anbieter zu erstellende Optimierungssoftware gilt stillschweigend als vereinbart, wenn sie zum Forderungskatalog eines vorangegangenen Vertragsentwurfs gehörte, der aus anderen Gründen nicht ratifiziert worden ist. Kann die Software diese Formate nicht verarbeiten und verweigert der Anbieter eine Nachbesserung, kann der Besteller den Vertrag wandeln (§§ 633, 634 Abs. 1 BGB).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. August 1995 - 11 O 220/92 - wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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