Oberlandesgericht Köln, 1996-05-21, 3 U 130/95

3 U 130/95Obergericht21.05.1996

Regest

GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils GmbH-Gesetz § 34 1. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden. 2. Die Kündigungserklärung des Gesellschafters beinhaltet zugleich seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils; die Zustimmung ist gemäß § 183 Satz 1 2. Halbsatz BGB nicht widerruflich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 130/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-05-21

Aktenzeichen: 3 U 130/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0521.3U130.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: GMBH-GESETZ § 34; GMBH-GESELLSCHAFTER; AUSTRITT; EINZIEHUNG DES ANTEILS

Leitsätze

GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils

GmbH-Gesetz § 34 1. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden.

  1. Die Kündigungserklärung des Gesellschafters beinhaltet zugleich seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils; die Zustimmung ist gemäß § 183 Satz 1 2. Halbsatz BGB nicht widerruflich.

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