3 U 130/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-21, 3 U 130/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-21, 3 U 130/95
3 U 130/95Obergericht21.05.1996
Regest
GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils GmbH-Gesetz § 34 1. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden. 2. Die Kündigungserklärung des Gesellschafters beinhaltet zugleich seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils; die Zustimmung ist gemäß § 183 Satz 1 2. Halbsatz BGB nicht widerruflich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 130/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-05-21
Aktenzeichen: 3 U 130/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0521.3U130.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: GMBH-GESETZ § 34; GMBH-GESELLSCHAFTER; AUSTRITT; EINZIEHUNG DES ANTEILS
Leitsätze
GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils
GmbH-Gesetz § 34 1. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden.
- Die Kündigungserklärung des Gesellschafters beinhaltet zugleich seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils; die Zustimmung ist gemäß § 183 Satz 1 2. Halbsatz BGB nicht widerruflich.
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