Oberlandesgericht Köln, 1996-05-22, 11 W 27/96

11 W 27/96Obergericht22.05.1996

Regest

Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist gem. § 114 Abs. 1 ZPO nur eine Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in einer konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines bindenen Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich zuständig. Die bindende Verweisung gem. § 281 ZPO schließt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 W 27/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-05-22

Aktenzeichen: 11 W 27/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0522.11W27.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 281 Abs. 2, 36, 114

Leitsätze

Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist gem. § 114 Abs. 1 ZPO nur eine Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in einer konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines bindenen Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich zuständig. Die bindende Verweisung gem. § 281 ZPO schließt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 25. 3. 1996 - 9 O 155/96 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erneut zu entscheiden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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