Oberlandesgericht Köln, 1996-05-29, 13 U 161/95

13 U 161/95Obergericht29.05.1996

Regest

Ob beim Gebrauchtwagenkauf eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs zu einer Beeinträchtigung und/oder Wertminderung geführt hat und daher einen offenbarungspflichtigen Umstand darstellt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Bei einer nur kurzen Erstnutzung (hier ca. 6 Monate) des Fahrzeugs als Mietwagen, die zudem zum Verkaufszeitpunkt fast 2 Jahre zurückliegt, ist dies jedenfalls nicht der Fall.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 161/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-05-29

Aktenzeichen: 13 U 161/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0529.13U161.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 123

Leitsätze

Ob beim Gebrauchtwagenkauf eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs zu einer Beeinträchtigung und/oder Wertminderung geführt hat und daher einen offenbarungspflichtigen Umstand darstellt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Bei einer nur kurzen Erstnutzung (hier ca. 6 Monate) des Fahrzeugs als Mietwagen, die zudem zum Verkaufszeitpunkt fast 2 Jahre zurückliegt, ist dies jedenfalls nicht der Fall.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. August 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 260/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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