Oberlandesgericht Köln, 1996-05-30, 24 U 234/95

24 U 234/95Obergericht30.05.1996

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 24 U 234/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-05-30

Aktenzeichen: 24 U 234/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0530.24U234.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 14.07.1995 verkündete Teil- und Vorbehaltsurteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 105/94 - teilweise wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin die Vertragserfüllungsbürgschaft der Stadtsparkasse K. vom 24.08.1989 Nr. über 164.820,00 DM herauszugeben,

an die Klägerin 402.114,99 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 29.07.1992 zu zahlen.

Hinsichtlich des Herausgabeanspruches (Ziff. 1.) und des in der vorgenannten Hauptsumme enthaltenen Betrags von 368.302,36 DM nebst Zinsen (Ziff. 2.) wird die Berufung zurückgewiesen.

II. In Höhe von 28.955,25 DM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur er-neuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch im Wegen der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 500.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

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