26 UF 231/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-05, 26 UF 231/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-05, 26 UF 231/95
26 UF 231/95Obergericht05.06.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 UF 231/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-05
Aktenzeichen: 26 UF 231/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0605.26UF231.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurück-weisung der Berufung im übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 15. November 1995 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin mo-natlichen Unterhalt, zahlbar bis zum 3. Werktag ei-nes jeden Monats im voraus, wie folgt zu zahlen:
- ab 01.03. - 31.12.1995
- für das Kind D. in Höhe von 375,00 DM,
- für das Kind S. in Höhe von 310,00 DM,
- für die Klägerin in Höhe von 586,00 DM (Trennungsunterhalt),
- ab 01.01.1996
- für das Kind D. in Höhe von 329,00 DM,
- für das Kind S. in Höhe von 271,00 DM,
abzüglich für Kindesunterhalt bereits geleisteter Beträge.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Klägerin zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10, die Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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