18 U 213/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-10, 18 U 213/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-10, 18 U 213/95
18 U 213/95Obergericht10.06.1996
Regest
Formbedürftigkeit eines Fertighausvertrages Fertighausvertrag/Formbedürftigkeit, notarielle Beurkundung, Grundstücksvertrag BGB § 313 Der Fertighausvertrag ist (aber) dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt, wenn nämlich die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander ,stehen und fallen" sollen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 213/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-10
Aktenzeichen: 18 U 213/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0610.18U213.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 313; FERTIGHAUSVERTRAG; FORMBEDÜRFTIGKEIT; NOTARIELLE BEURKUNDUNG; GRUNDSTÜCKSVERTRAG
Leitsätze
Formbedürftigkeit eines Fertighausvertrages Fertighausvertrag/Formbedürftigkeit, notarielle Beurkundung, Grundstücksvertrag
BGB § 313 Der Fertighausvertrag ist (aber) dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt, wenn nämlich die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander ,stehen und fallen" sollen.
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