Oberlandesgericht Köln, 1996-06-10, 18 U 213/95

18 U 213/95Obergericht10.06.1996

Regest

Formbedürftigkeit eines Fertighausvertrages Fertighausvertrag/Formbedürftigkeit, notarielle Beurkundung, Grundstücksvertrag BGB § 313 Der Fertighausvertrag ist (aber) dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt, wenn nämlich die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander ,stehen und fallen" sollen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 213/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-06-10

Aktenzeichen: 18 U 213/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0610.18U213.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 313; FERTIGHAUSVERTRAG; FORMBEDÜRFTIGKEIT; NOTARIELLE BEURKUNDUNG; GRUNDSTÜCKSVERTRAG

Leitsätze

Formbedürftigkeit eines Fertighausvertrages Fertighausvertrag/Formbedürftigkeit, notarielle Beurkundung, Grundstücksvertrag

BGB § 313 Der Fertighausvertrag ist (aber) dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt, wenn nämlich die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander ,stehen und fallen" sollen.

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