19 U 254/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-14, 19 U 254/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-14, 19 U 254/95
19 U 254/95Obergericht14.06.1996
Regest
Wird von einem Dritten dem Lieferanten ein Scheck zur Bezahlung einer Lieferung ausgestellt, der teilweise nicht gedeckt ist, und stellt der Lieferant dem Empfänger der Lieferung auf dessen Wunsch den zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung, so daß der Scheck eingelöst werden kann, so besteht kein Bereicherungsanspruch des Lieferanten gegenüber dem Dritten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 254/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-14
Aktenzeichen: 19 U 254/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0614.19U254.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 812, ScheckG §§ 12, 40
Leitsätze
Wird von einem Dritten dem Lieferanten ein Scheck zur Bezahlung einer Lieferung ausgestellt, der teilweise nicht gedeckt ist, und stellt der Lieferant dem Empfänger der Lieferung auf dessen Wunsch den zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung, so daß der Scheck eingelöst werden kann, so besteht kein Bereicherungsanspruch des Lieferanten gegenüber dem Dritten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Schluß-Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.11.1995 - 29 O 235/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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