9 U 229/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-18, 9 U 229/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-18, 9 U 229/95
9 U 229/95Obergericht18.06.1996
Regest
Die Kfz-Sachversicherung eines geleasten Fahrzeugs ist Fremdversicherung des Leasingnehmers als Versicherungsnehmer zugunsten des Leasinggebers. Die Ansprüche gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag stehen deswegen allein dem Leasinggeber zu. Der Leasingnehmer kann sie allenfalls nach Abtretung durch den Leasinggeber geltend machen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 229/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-18
Aktenzeichen: 9 U 229/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0618.9U229.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: BGB § 387, VVG § 35 b
Leitsätze
Die Kfz-Sachversicherung eines geleasten Fahrzeugs ist Fremdversicherung des Leasingnehmers als Versicherungsnehmer zugunsten des Leasinggebers. Die Ansprüche gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag stehen deswegen allein dem Leasinggeber zu. Der Leasingnehmer kann sie allenfalls nach Abtretung durch den Leasinggeber geltend machen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.8.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 103/95 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.655,15 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.608,30 DM vom 22.4.1994 bis zum 12.1.1995 und aus 7.655,15 DM seit dem 13.1.1995 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 28 %, die Beklagte 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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