11 U 275/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-19, 11 U 275/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-19, 11 U 275/95
11 U 275/95Obergericht19.06.1996
Regest
Ein Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren schuldhaften Selbstgefährdung, daß demgegenüber die Mitverantwortung anderer zurücktritt (§ 254 BGB). Diese Gesichtspunkte greifen bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 275/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-19
Aktenzeichen: 11 U 275/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0619.11U275.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 833, 834, VVG § 67 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Ein Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren schuldhaften Selbstgefährdung, daß demgegenüber die Mitverantwortung anderer zurücktritt (§ 254 BGB). Diese Gesichtspunkte greifen bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 307/94 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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