5 U 210/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-19, 5 U 210/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-19, 5 U 210/95
5 U 210/95Obergericht19.06.1996
Regest
1. Eine im Sinne von §§ 1004 I, 922 S. 3 BGB tatbestandsmäßige Störung im Sinne einer Zustandsstörung liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer sog. Kommunmauer teilhat, nach dem ohne Zustimmung des Nachbarn erfolgten Abriß des auf seinem Grundstück befindlichen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles nicht dafür sorgt, daß die durch den Abriß geschaffene Beeinträchtigung des Nachbargebäudes beseitigt wird. 2. Im Falle einer Rechtsnachfolge bleibt der ursprüngliche Eigentümer als Störer nur dann passivlegitimiert, wenn er hinsichtlich des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, weiterhin verfügungsberechtigt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 210/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-19
Aktenzeichen: 5 U 210/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0619.5U210.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 922, 1004
Leitsätze
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Eine im Sinne von §§ 1004 I, 922 S. 3 BGB tatbestandsmäßige Störung im Sinne einer Zustandsstörung liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer sog. Kommunmauer teilhat, nach dem ohne Zustimmung des Nachbarn erfolgten Abriß des auf seinem Grundstück befindlichen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles nicht dafür sorgt, daß die durch den Abriß geschaffene Beeinträchtigung des Nachbargebäudes beseitigt wird.
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Im Falle einer Rechtsnachfolge bleibt der ursprüngliche Eigentümer als Störer nur dann passivlegitimiert, wenn er hinsichtlich des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, weiterhin verfügungsberechtigt ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.9.1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 25 O 456/94- abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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