16 WX 190/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-24, 16 WX 190/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-24, 16 WX 190/95
16 WX 190/95Obergericht24.06.1996
Regest
BGB § 1759 Aufhebung einer ausländischen Zweitadoption Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht ,sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 190/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-06-24
Aktenzeichen: 16 WX 190/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0624.16WX190.95.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1759
Leitsätze
BGB § 1759 Aufhebung einer ausländischen Zweitadoption
Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht ,sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.
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