Oberlandesgericht Köln, 1996-06-24, 16 WX 190/95

16 WX 190/95Obergericht24.06.1996

Regest

BGB § 1759 Aufhebung einer ausländischen Zweitadoption Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht ,sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 190/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-06-24

Aktenzeichen: 16 WX 190/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0624.16WX190.95.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1759

Leitsätze

BGB § 1759 Aufhebung einer ausländischen Zweitadoption

Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht ,sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.