2 W 116/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-07-05, 2 W 116/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-07-05, 2 W 116/96
2 W 116/96Obergericht05.07.1996
Regest
Stellt das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel gemäß § 765 a ZPO für einen bestimmten Zeitraum ein, weil aufgrund vorliegender Gutachten davon auszugehen sei, daß für den Fall einer Zwangsräumung die konkrete Gefahr eines Suizids des Schuldners bestehe, so darf das Landgericht auf die Beschwerde des Gläubigers den Vollstreckungsschutzantrag nicht ohne weiteres mit der Begründung zurückweisen, die Erstattung der Gutachten liege schon einige Zeit zurück, eine Glaubhaftmachung der Suizidgefahr sei nur durch die Vorlage weiterer zeitnäherer Gutachten möglich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 116/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-07-05
Aktenzeichen: 2 W 116/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0705.2W116.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: Art. 2 Abs. 2 GG; ZPO § 765 a
Leitsätze
Stellt das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel gemäß § 765 a ZPO für einen bestimmten Zeitraum ein, weil aufgrund vorliegender Gutachten davon auszugehen sei, daß für den Fall einer Zwangsräumung die konkrete Gefahr eines Suizids des Schuldners bestehe, so darf das Landgericht auf die Beschwerde des Gläubigers den Vollstreckungsschutzantrag nicht ohne weiteres mit der Begründung zurückweisen, die Erstattung der Gutachten liege schon einige Zeit zurück, eine Glaubhaftmachung der Suizidgefahr sei nur durch die Vorlage weiterer zeitnäherer Gutachten möglich.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 12. Juni 1996 wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1996 - 6 T 280/96 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
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