22 U 215/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-07-09, 22 U 215/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-07-09, 22 U 215/95
22 U 215/95Obergericht09.07.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 215/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-07-09
Aktenzeichen: 22 U 215/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0709.22U215.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 1995 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 182/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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