Oberlandesgericht Köln, 1996-07-12, 11 W 36/96

11 W 36/96Obergericht12.07.1996

Regest

Indem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen. Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen. Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 W 36/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-07-12

Aktenzeichen: 11 W 36/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0712.11W36.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 a

Leitsätze

Indem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen. Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen. Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 26. 4. 1996 - 9 O 577/95 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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