Oberlandesgericht Köln, 1996-08-13, 9 U 118/95

9 U 118/95Obergericht13.08.1996

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 118/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-08-13

Aktenzeichen: 9 U 118/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0813.9U118.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.03.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 72/94 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

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