Oberlandesgericht Köln, 1996-08-13, 9 U 6/96

9 U 6/96Obergericht13.08.1996

Regest

Nachweis eines fingierten Versicherungsfalls in der KfzKaskoversicherung Versicherungsvertrag, Autodiebstahl, Brandschaden, Versicherungsbetrug, Entschädigungspflicht VVG §§ 1, 49, AKB §§ 12 Nr. 1 I b, 12 Nr. 1 I a In der Kfz-Kaskoversicherung müssen bei behaupteter Entwendung und anschließendem Brand des Kfz die für und gegen einen Diebstahl sprechenden Tatsachen auch im Rahmen der Prüfung eines (unfreiwilligen) Brandschadens berücksichtigt werden; die Beweislast kehrt sich zwar nicht schon um, wenn der Diebstahl wahrscheinlich fingiert ist, sämtliche Indizien sind aber in einer umfassenden Gesamtschau zu würdigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 6/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-08-13

Aktenzeichen: 9 U 6/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0813.9U6.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 1, 49; AKB §§ 12 NR. 1 I B, 12 NR. 1 I A; VERSICHERUNGSVERTRAG; AUTODIEBSTAHL; BRANDSCHADEN; VERSICHERUNGSBETRUG; ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT

Leitsätze

Nachweis eines fingierten Versicherungsfalls in der KfzKaskoversicherung Versicherungsvertrag, Autodiebstahl, Brandschaden, Versicherungsbetrug, Entschädigungspflicht

VVG §§ 1, 49, AKB §§ 12 Nr. 1 I b, 12 Nr. 1 I a In der Kfz-Kaskoversicherung müssen bei behaupteter Entwendung und anschließendem Brand des Kfz die für und gegen einen Diebstahl sprechenden Tatsachen auch im Rahmen der Prüfung eines (unfreiwilligen) Brandschadens berücksichtigt werden; die Beweislast kehrt sich zwar nicht schon um, wenn der Diebstahl wahrscheinlich fingiert ist, sämtliche Indizien sind aber in einer umfassenden Gesamtschau zu würdigen.

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