5 U 243/94•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-21, 5 U 243/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 243/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-21
Aktenzeichen: 5 U 243/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0821.5U243.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.2.1994 - 1 O 68/91 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger ab 26. Nov. 1986, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 400,- DM zu zahlen, zahlbar jeweils im voraus zum 1. des Monats sowie zuzüglich 4 % Zinsen auf den jeweiligen Rückstand ab dem 4.10.1994 (Eingang des Klageerhöhungsschriftsatzes vom selben Tag).
Die weitergehende Schmerzensgeldrenten- sowie Zinsforderung des Klägers wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 11/15 zu tragen, der Kläger zu 4/15.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu erbringen.
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