5 U 286/94•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-21, 5 U 286/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 286/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-21
Aktenzeichen: 5 U 286/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0821.5U286.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. August 1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 187/91 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 40.000,- DM (bezüglich des Beklagten) bzw. 29.000,- DM (bezüglich des Streithelfers) abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Raiffeisen- oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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