6 U 91/94•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-30, 6 U 91/94
Oberlandesgericht Köln, 1996-08-30, 6 U 91/94
6 U 91/94Obergericht30.08.1996
Regest
1. Mit der werblichen Aussage ,Duktiles Gußrohr: sechs Meter Dichtheit auf Dauer" bringt der Werbende zum Ausdruck, daß die Rohre über die übliche Nutzungsdauer hinaus (hier: 50 - 80, gelegentlich 100 Jahre) auf unabsehbare Zeit dicht seien und entsprechende Langzeiterfahrungen oder spezielle Untersuchungen eine derartige Aussage belegen. 2. Ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs versteht die Werbebehauptung ,In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas vormachen ,als Alleinstellungsaussage, die wettbewerbsrechtlich nur gerechtfertigt wäre, wenn die beworbenen Rohre denjenigen der Konkurrenz in jeglicher Hinsicht deutlich überlegen wären. Eine solche Schlußfolgerung läßt sich allerdings nicht schon allein daraus herleiten, daß für die in der Werbung herausgestellten Rohre besondere Prüfmethoden in Bezug auf ihre Dichtigkeit angewandt werden und der für die Rohre verwendete Werkstoff als einziger diffusionsdicht sein sollte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 91/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-30
Aktenzeichen: 6 U 91/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0830.6U91.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 3
Leitsätze
- Mit der werblichen Aussage ,Duktiles Gußrohr: sechs Meter Dichtheit auf Dauer" bringt der Werbende zum Ausdruck, daß die Rohre über die übliche Nutzungsdauer hinaus (hier: 50 - 80, gelegentlich 100 Jahre) auf unabsehbare Zeit dicht seien und entsprechende Langzeiterfahrungen oder spezielle Untersuchungen eine derartige Aussage belegen.
- Ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs versteht die Werbebehauptung ,In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas vormachen ,als Alleinstellungsaussage, die wettbewerbsrechtlich nur gerechtfertigt wäre, wenn die beworbenen Rohre denjenigen der Konkurrenz in jeglicher Hinsicht deutlich überlegen wären. Eine solche Schlußfolgerung läßt sich allerdings nicht schon allein daraus herleiten, daß für die in der Werbung herausgestellten Rohre besondere Prüfmethoden in Bezug auf ihre Dichtigkeit angewandt werden und der für die Rohre verwendete Werkstoff als einziger diffusionsdicht sein sollte.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.3.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 445/93 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegung hat in folgender Höhe zu erfolgen:
1.) Unterlassungsanspruch: 300.000 DM 2.) Auskunftsanspruch: 20.000 DM 3.) Kosten: 26.000 DM
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 350.000 DM festgesetzt.
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