Oberlandesgericht Köln, 1996-09-02, 11 W 59/96

11 W 59/96Obergericht02.09.1996

Regest

Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen kann dann gerechtfertigt sein, wenn ihm ein grober, eine Partei einseitig bevorzugender Verstoß gegen die Verpflichtung zur neutralen Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt begründet insbesondere die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Sachverständige zur Materialsammlung nur eine der Parteien zuzieht. Durch die einseitige Bevorzugung einer Partei wird das Recht des anderen auf Waffengleichheit und faires Verhalten verletzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 W 59/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-09-02

Aktenzeichen: 11 W 59/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0902.11W59.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1

Leitsätze

Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen kann dann gerechtfertigt sein, wenn ihm ein grober, eine Partei einseitig bevorzugender Verstoß gegen die Verpflichtung zur neutralen Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt begründet insbesondere die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Sachverständige zur Materialsammlung nur eine der Parteien zuzieht. Durch die einseitige Bevorzugung einer Partei wird das Recht des anderen auf Waffengleichheit und faires Verhalten verletzt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 2O. 6. 1996 - 8 O 238/95 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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