2 Ws 435/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-09-03, 2 Ws 435/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-09-03, 2 Ws 435/96
2 Ws 435/96Obergericht03.09.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 435/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-09-03
Aktenzeichen: 2 Ws 435/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0903.2WS435.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Kostenentscheidung zu II. des angefochtenen Beschlusses wird wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen fallen gleichfalls der Staatskasse zur Last.
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