Oberlandesgericht Köln, 1996-09-16, 11 W 52/96

11 W 52/96Obergericht16.09.1996

Regest

Hauptsacheklage im Sinne des § 494 a ZPO ist nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des Antragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 W 52/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-09-16

Aktenzeichen: 11 W 52/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0916.11W52.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO § 494 a

Leitsätze

Hauptsacheklage im Sinne des § 494 a ZPO ist nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des Antragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. 6. 1996 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 28. 5. 1996 - 18 OH 47/92 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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