11 W 52/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-09-16, 11 W 52/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-09-16, 11 W 52/96
11 W 52/96Obergericht16.09.1996
Regest
Hauptsacheklage im Sinne des § 494 a ZPO ist nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des Antragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 W 52/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-09-16
Aktenzeichen: 11 W 52/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0916.11W52.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO § 494 a
Leitsätze
Hauptsacheklage im Sinne des § 494 a ZPO ist nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des Antragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. 6. 1996 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 28. 5. 1996 - 18 OH 47/92 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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