Oberlandesgericht Köln, 1996-09-17, 9 U 57/96

9 U 57/96Obergericht17.09.1996

Regest

1)Falsche Angaben zu Vorschäden sind in der KfzDiebstahlversicherung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (,relevant"). 2) Der Versicherer kann nicht darauf verwiesen werden, ihm seien aus einer früheren Regulierung die Vorschäden bekannt gewesen; einer Nachforschungspflicht ohne besonderen, weiteren Anlaß besteht insoweit nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 57/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-09-17

Aktenzeichen: 9 U 57/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U57.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 6 III; AKB § 7

Leitsätze

1)Falsche Angaben zu Vorschäden sind in der KfzDiebstahlversicherung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (,relevant").

  1. Der Versicherer kann nicht darauf verwiesen werden, ihm seien aus einer früheren Regulierung die Vorschäden bekannt gewesen; einer Nachforschungspflicht ohne besonderen, weiteren Anlaß besteht insoweit nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.12.1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 236/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der nunmehr hilfsweise gestellte Zahlungsantrag abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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