16 WX 210/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-02, 16 WX 210/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-02, 16 WX 210/96
16 WX 210/96Obergericht02.10.1996
Regest
Keine weitere Beschwerde durch den nur erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger in Betreuungssachen. FGG § 67 Abs. 2 Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 210/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-02
Aktenzeichen: 16 WX 210/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1002.16WX210.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 67 ABS. 2
Leitsätze
Keine weitere Beschwerde durch den nur erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger in Betreuungssachen.
FGG § 67 Abs. 2 Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.
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