16 Wx 202/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 Wx 202/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 Wx 202/95
16 Wx 202/95Obergericht07.10.1996
Regest
Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 202/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-07
Aktenzeichen: 16 Wx 202/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1007.16WX202.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 29
Leitsätze
Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 1. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.07.1996 - 1 T 495/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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