Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 WX 222/96

16 WX 222/96Obergericht07.10.1996

Regest

Keine Abschiebehaft n e b e n vollzogener Untersuchungshaft. AuslG § 57 Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 222/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-07

Aktenzeichen: 16 WX 222/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1007.16WX222.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AUSLG § 57

Leitsätze

Keine Abschiebehaft n e b e n vollzogener Untersuchungshaft.

AuslG § 57 Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.

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