Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 26 W 13/96

26 W 13/96Obergericht07.10.1996

Regest

Eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG findet nicht statt, wenn die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgenommen wird, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 W 13/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-07

Aktenzeichen: 26 W 13/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1007.26W13.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: GKG § 19 ABS. 1 SATZ 2

Leitsätze

Eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG findet nicht statt, wenn die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgenommen wird, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt.

Tenor

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. März 1996 - 13 O 40/96 - wird zurückgewiesen.

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