26 W 13/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 26 W 13/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 26 W 13/96
26 W 13/96Obergericht07.10.1996
Regest
Eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG findet nicht statt, wenn die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgenommen wird, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 W 13/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-07
Aktenzeichen: 26 W 13/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1007.26W13.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: GKG § 19 ABS. 1 SATZ 2
Leitsätze
Eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG findet nicht statt, wenn die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgenommen wird, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt.
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. März 1996 - 13 O 40/96 - wird zurückgewiesen.
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