Oberlandesgericht Köln, 1996-10-13, 19 W 48/96

19 W 48/96Obergericht13.10.1996

Regest

Vom Antragsgegner im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gestellte Gegenbeweisanträge, die das Beweisthema erweitern oder ein anderes Beweisthema zum Gegenstand haben, sind in demselben Verfahren unzulässig. Decken sich die vom Beweisgegner aufgeworfenen Fragen im wesentlichen mit den Beweisthemen des Antragstellers, folgt die Unzulässigkeit der Beweiserhebung hierüber bereits aus der Vorschrift des § 485 Abs. 3 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 48/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-13

Aktenzeichen: 19 W 48/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1013.19W48.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 485

Leitsätze

Vom Antragsgegner im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gestellte Gegenbeweisanträge, die das Beweisthema erweitern oder ein anderes Beweisthema zum Gegenstand haben, sind in demselben Verfahren unzulässig. Decken sich die vom Beweisgegner aufgeworfenen Fragen im wesentlichen mit den Beweisthemen des Antragstellers, folgt die Unzulässigkeit der Beweiserhebung hierüber bereits aus der Vorschrift des § 485 Abs. 3 ZPO.

Tenor

In pp. wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 26. August 1996 - 20 OH 9/96 - auf seine Kosten zurückgewiesen.

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