9 U 64/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-22, 9 U 64/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-22, 9 U 64/96
9 U 64/96Obergericht22.10.1996
Regest
Der Nachweis eines Kfz-Diebstahls allein aufgrund einer Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO setzt dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit voraus. Sie fehlen, wenn neben anderen, an sich unbedeutenderen Ungereimtheiten keine Erklärung dafür gegeben werden kann, daß jedenfalls der Kraftfahrzeugschein nach einigen Tagen an der polnischweißrussischen Grenze auftaucht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 64/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-22
Aktenzeichen: 9 U 64/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1022.9U64.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 141, 286; AKB § 12
Leitsätze
Der Nachweis eines Kfz-Diebstahls allein aufgrund einer Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO setzt dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit voraus. Sie fehlen, wenn neben anderen, an sich unbedeutenderen Ungereimtheiten keine Erklärung dafür gegeben werden kann, daß jedenfalls der Kraftfahrzeugschein nach einigen Tagen an der polnischweißrussischen Grenze auftaucht.
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