19 U 34/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-28, 19 U 34/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-28, 19 U 34/96
19 U 34/96Obergericht28.10.1996
Regest
Der fruchtlose Ablauf der nach §§ 379, 402 ZPO bestimmten Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses für den Sachverständigen hat anders als im Fall des § 356 ZPO nicht die Folge, daß das Beweismittel nicht mehr benutzt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 34/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-28
Aktenzeichen: 19 U 34/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U34.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 379, 402
Leitsätze
Der fruchtlose Ablauf der nach §§ 379, 402 ZPO bestimmten Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses für den Sachverständigen hat anders als im Fall des § 356 ZPO nicht die Folge, daß das Beweismittel nicht mehr benutzt werden kann.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1995 - 86 O 97/94 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Stadtsparkasse B., R.straße 5, B., 23.257,07 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 17.7.1993 zu zahlen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Im übrigen wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht - Kammer für Handelssachen - zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden gem. § 8 GKG nicht erhoben; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten.
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