Oberlandesgericht Köln, 1996-10-28, 19 U 40/96

19 U 40/96Obergericht28.10.1996

Regest

Wer Nutzungsentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug begehrt, kann diese nicht abstrakt berechnen; er hat spezifiziert vorzutragen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden Kosten des gesamten Betriebes dem gegenüberstanden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 40/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-10-28

Aktenzeichen: 19 U 40/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U40.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 249, 252

Leitsätze

Wer Nutzungsentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug begehrt, kann diese nicht abstrakt berechnen; er hat spezifiziert vorzutragen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden Kosten des gesamten Betriebes dem gegenüberstanden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 1996 - 20 O 454/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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