19 U 40/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-28, 19 U 40/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-28, 19 U 40/96
19 U 40/96Obergericht28.10.1996
Regest
Wer Nutzungsentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug begehrt, kann diese nicht abstrakt berechnen; er hat spezifiziert vorzutragen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden Kosten des gesamten Betriebes dem gegenüberstanden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 40/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-28
Aktenzeichen: 19 U 40/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U40.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 249, 252
Leitsätze
Wer Nutzungsentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug begehrt, kann diese nicht abstrakt berechnen; er hat spezifiziert vorzutragen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden Kosten des gesamten Betriebes dem gegenüberstanden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 1996 - 20 O 454/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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