Oberlandesgericht Köln, 1996-10-28, 19 U 88/96

19 U 88/96Obergericht28.10.1996

Regest

Wird bei einem Vertrag über die Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware (hier: ,MIKRO-SPED") die Geltendmachung der Wandelungseinrede vom Besteller auf Fehler bei der Anwendung gestützt, so genügt er - unbeschadet der materiellrechtlichen Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelanzeige aus § 377 HGB - seiner Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag nicht schon dadurch, daß er behauptet, der Betrieb eines bestimmten Programmes sei nicht möglich gewesen. Um eine Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sind konkrete Angaben dahingehend erforderlich, mit welchem Inhalt und Ziel das Programm vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wieviele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und gegebenenfalls mit welchen Fehlermeldungen die Anlage darauf reagiert hat. Haben die Parteien für jedes Lizenzprogramm den Abschluß eines separaten Software-Service-Vertrages vereinbart, so bestehen für die Lieferantin insoweit keine Vergütungsansprüche, als die Programme vom Besteller nicht abgerufen und infolgedessen nicht ausgeliefert worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 88/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-10-28

Aktenzeichen: 19 U 88/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U88.96.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 459, 462, HGB § 377

Leitsätze

Wird bei einem Vertrag über die Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware (hier: ,MIKRO-SPED") die Geltendmachung der Wandelungseinrede vom Besteller auf Fehler bei der Anwendung gestützt, so genügt er - unbeschadet der materiellrechtlichen Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelanzeige aus § 377 HGB - seiner Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag nicht schon dadurch, daß er behauptet, der Betrieb eines bestimmten Programmes sei nicht möglich gewesen. Um eine Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sind konkrete Angaben dahingehend erforderlich, mit welchem Inhalt und Ziel das Programm vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wieviele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und gegebenenfalls mit welchen Fehlermeldungen die Anlage darauf reagiert hat. Haben die Parteien für jedes Lizenzprogramm den Abschluß eines separaten Software-Service-Vertrages vereinbart, so bestehen für die Lieferantin insoweit keine Vergütungsansprüche, als die Programme vom Besteller nicht abgerufen und infolgedessen nicht ausgeliefert worden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. März 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 0 547/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 55.471,20 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 19. September 1995 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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