6 U 184/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-30, 6 U 184/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-30, 6 U 184/95
6 U 184/95Obergericht30.10.1996
Regest
Damenstrickmode, Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz UWG § 1 1. Wettbewerbliche Eigenart des Leistungsschutz nachsuchenden Produktes ist Rechtsschutzvoraussetzung für alle Fallgruppen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. 2. Für die Bejahung der betrieblichen Herkunftstäuschung reicht es allein nicht aus, daß der Verkehr mit den Schutz beanspruchenden Produkten (hier: Strickbekleidung für Damen) lediglich bestimmte Qualitätsvorstellungen verbindet. Vielmehr ist erforderlich, daß dargelegt und gflls. bewiesen wird, daß und warum bestimmten Merkmalen der Ware herkunftshinweisende Funktion zukommt. 3. Besonderheiten und Eigenarten aktueller Modeprodukte (hier: Damenstrickware) weisen in aller Regel nicht auf einen bestimmten Hersteller hin. 4. Der Schutz von Modeerzeugnissen für das Frühjahr und den Sommer eines Jahres vor Nachahmung erstreckt sich grundsätzlich nicht über die Frühjahr- und Sommersaison des Folgejahres hinaus. Bietet daher der als Nachahmer in Anspruch genommene Wettbewerber die beanstandete Ware erst in seinem Herbst/Winterkatalog für das Folgejahr an, entfällt regelmäßig auch ein Anspruch unter dem Blickwinkel wettbewerbswidriger Behinderung. 5. Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über Güte und Qualität, durch Preisunterbietung und durch systematisches Nachahmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 184/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-30
Aktenzeichen: 6 U 184/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1030.6U184.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1; DAMENSTRICKMODE
Leitsätze
Damenstrickmode, Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
UWG § 1 1. Wettbewerbliche Eigenart des Leistungsschutz nachsuchenden Produktes ist Rechtsschutzvoraussetzung für alle Fallgruppen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.
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Für die Bejahung der betrieblichen Herkunftstäuschung reicht es allein nicht aus, daß der Verkehr mit den Schutz beanspruchenden Produkten (hier: Strickbekleidung für Damen) lediglich bestimmte Qualitätsvorstellungen verbindet. Vielmehr ist erforderlich, daß dargelegt und gflls. bewiesen wird, daß und warum bestimmten Merkmalen der Ware herkunftshinweisende Funktion zukommt.
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Besonderheiten und Eigenarten aktueller Modeprodukte (hier: Damenstrickware) weisen in aller Regel nicht auf einen bestimmten Hersteller hin.
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Der Schutz von Modeerzeugnissen für das Frühjahr und den Sommer eines Jahres vor Nachahmung erstreckt sich grundsätzlich nicht über die Frühjahr- und Sommersaison des Folgejahres hinaus. Bietet daher der als Nachahmer in Anspruch genommene Wettbewerber die beanstandete Ware erst in seinem Herbst/Winterkatalog für das Folgejahr an, entfällt regelmäßig auch ein Anspruch unter dem Blickwinkel wettbewerbswidriger Behinderung.
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Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über Güte und Qualität, durch Preisunterbietung und durch systematisches Nachahmen.
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