5 U 90/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-06, 5 U 90/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-06, 5 U 90/96
5 U 90/96Obergericht06.11.1996
Regest
BGB §§ 276, 611, 823, 847 1) Haematome infolge einer Heparintherapie zur Thromboseprophylaxe sind ausgesprochen selten. 2) Sie sind deshalb nicht als Verdachtsdiagnose naheliegend bei Schmerzen in der Leiste, die später in den Oberschenkel ausstrahlen. 3) Eine sonographische Untersuchung der schmerzenden Stelle ist zunächst ausreichend. 4) Erst das Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen nötigt zu weiterer Diagnostik z.B. durch CT.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 90/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-06
Aktenzeichen: 5 U 90/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1106.5U90.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 276, 611, 823, 847
Leitsätze
BGB §§ 276, 611, 823, 847 1) Haematome infolge einer Heparintherapie zur Thromboseprophylaxe sind ausgesprochen selten.
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Sie sind deshalb nicht als Verdachtsdiagnose naheliegend bei Schmerzen in der Leiste, die später in den Oberschenkel ausstrahlen.
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Eine sonographische Untersuchung der schmerzenden Stelle ist zunächst ausreichend.
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Erst das Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen nötigt zu weiterer Diagnostik z.B. durch CT.
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