9 U 17/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-12, 9 U 17/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-12, 9 U 17/96
9 U 17/96Obergericht12.11.1996
Regest
Es ist grundsätzlich allein Sache des Versicherungsnehmers, sich um ausreichenden Versicherungsschutz und damit eine genügende Versicherungssumme zu kümmern; ihm obliegt deswegen die Wertermittlung des zu versichernden Objektes. Dem Versicherer obliegt es demgegenüber, über verschiedene mögliche Versicherungsformen - Neuwert-, Zeitwertversicherung - als Grundlage dieser Wertermittlung aufzuklären. Gegenüber einer darauf gegründeten Haftung des Versicherers aus c.i.c. kann den Versicherungsnehmer bei ungenügender eigener Aufmerksamkeit ein Mitverschulden treffen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 17/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-12
Aktenzeichen: 9 U 17/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1112.9U17.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: C.I.C.; VERSICHERUNG; VERSICHERUNGSSUMME; UNTERVERSICHERUNG; WERTERMITTLUNG; AUFKLÄRUNG; HAFTUNG; MITVERSCHULDEN
Leitsätze
Es ist grundsätzlich allein Sache des Versicherungsnehmers, sich um ausreichenden Versicherungsschutz und damit eine genügende Versicherungssumme zu kümmern; ihm obliegt deswegen die Wertermittlung des zu versichernden Objektes. Dem Versicherer obliegt es demgegenüber, über verschiedene mögliche Versicherungsformen - Neuwert-, Zeitwertversicherung - als Grundlage dieser Wertermittlung aufzuklären. Gegenüber einer darauf gegründeten Haftung des Versicherers aus c.i.c. kann den Versicherungsnehmer bei ungenügender eigener Aufmerksamkeit ein Mitverschulden treffen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. 12. 1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 329/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 64.944,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. 11. 1994 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8O.OOO DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf eine Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.OOO,OO DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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