26 WF 132/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-13, 26 WF 132/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-13, 26 WF 132/96
26 WF 132/96Obergericht13.11.1996
Regest
1. Zur Bindung des Kostenbeamten an die zugrunde liegende Prozeßkostenhilfebewilligung 2. Selbst eine unzulässige rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann im Rahmen der zu dem beigeordneten Rechtsanwalt betriebenen Kostenfestsetzung gegen die Landeskasse grundsätzlich nicht korrigiert werden. 3. Zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts gegen einen zurückgewiesenen Festsetzungsantrag.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 132/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-11-13
Aktenzeichen: 26 WF 132/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1113.26WF132.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114 FF
Leitsätze
- Zur Bindung des Kostenbeamten an die zugrunde liegende Prozeßkostenhilfebewilligung 2. Selbst eine unzulässige rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann im Rahmen der zu dem beigeordneten Rechtsanwalt betriebenen Kostenfestsetzung gegen die Landeskasse grundsätzlich nicht korrigiert werden. 3. Zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts gegen einen zurückgewiesenen Festsetzungsantrag.
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 16. August 1996 - 12 F 117/96 - wird zurückgewiesen.
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