Oberlandesgericht Köln, 1996-11-13, 26 WF 137/96

26 WF 137/96Obergericht13.11.1996

Regest

1. Der Kostenbeamte ist befugt, einer gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO erhobenen Erinnerung abzuhelfen. Einem durch die Abhilfeentscheidung beschwerten Beteiligten des Festsetzungsverfahrens steht hiergegen wiederum der Rechtsbehelf der Erinnerung zu. 2. Mit der Bewilligung zur Prozeßkostenhilfe ist das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren beendet. Eine nachfolgende Erörterung der Sache und ein darauf folgender Vergleichsabschluß sind nicht mehr Gegenstand des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Klage zugestellt worden ist oder nicht. 3. Die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 I Nr. 4 BRAGO setzt lediglich die Anhängigkeit, nicht die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 137/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-11-13

Aktenzeichen: 26 WF 137/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1113.26WF137.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BRAGO §§ 31, 128; ZPO § 118

Leitsätze

  1. Der Kostenbeamte ist befugt, einer gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO erhobenen Erinnerung abzuhelfen. Einem durch die Abhilfeentscheidung beschwerten Beteiligten des Festsetzungsverfahrens steht hiergegen wiederum der Rechtsbehelf der Erinnerung zu.

  2. Mit der Bewilligung zur Prozeßkostenhilfe ist das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren beendet. Eine nachfolgende Erörterung der Sache und ein darauf folgender Vergleichsabschluß sind nicht mehr Gegenstand des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Klage zugestellt worden ist oder nicht.

  3. Die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 I Nr. 4 BRAGO setzt lediglich die Anhängigkeit, nicht die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraus.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 31.07.1996 und die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde vom 24.01.1996 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 13. März 1996 - 12 F 319/94 - und vom 4. Januar 1996 - 12 F 319/94 - aufgehoben, soweit die vorgenannten Beschlüsse die Beschwerdeführer betreffen.

Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 10.11.1995 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16.02.1995 betreffend die dem Rechtsanwalt W. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren wird zurückgewiesen.

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