Oberlandesgericht Köln, 1996-11-20, 16 Wx 217/96

16 Wx 217/96Obergericht20.11.1996

Regest

Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft beschließt, zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen früherer Wohnungseigentümerversammlungen ein Rechtsgutachten einzuholen. Die Umlage dieser Kosten scheitert nicht an § 16 Abs. 5 WEG, selbst wenn es möglich erscheint, daß infolge dieses Gutachtens später gegen einen Miteigentümer ein Prozeß geführt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 217/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-11-20

Aktenzeichen: 16 Wx 217/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1120.16WX217.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 16 Abs. 2 und Abs. 5

Leitsätze

Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft beschließt, zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen früherer Wohnungseigentümerversammlungen ein Rechtsgutachten einzuholen. Die Umlage dieser Kosten scheitert nicht an § 16 Abs. 5 WEG, selbst wenn es möglich erscheint, daß infolge dieses Gutachtens später gegen einen Miteigentümer ein Prozeß geführt wird.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 29. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 1996 - 29 T 68/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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