19 W 41/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-22, 19 W 41/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-22, 19 W 41/96
19 W 41/96Obergericht22.11.1996
Regest
Macht eine Partei Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens gesondert geltend, weil sie sich davon eine schnellere Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens verspricht, und begehrt sie hierfür Prozeßkostenhilfe, so ist ihre Klage mutwillig (§ 114 ZPO).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 41/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-11-22
Aktenzeichen: 19 W 41/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1122.19W41.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114 ff., 621; BGB § 1375
Leitsätze
Macht eine Partei Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens gesondert geltend, weil sie sich davon eine schnellere Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens verspricht, und begehrt sie hierfür Prozeßkostenhilfe, so ist ihre Klage mutwillig (§ 114 ZPO).
Tenor
In pp. wird die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Landgerichts Köln vom 21.3.1986 - 21 O 156/95 - zurückgewiesen.
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