5 U 39/94•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-27, 5 U 39/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 39/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-27
Aktenzeichen: 5 U 39/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1127.5U39.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und der Streithelfer zu 1) und 5) gegen das am 24. November 1992 verkündete Teil- und Grund- Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 25 O 107/87- wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer; diese sind von den Streithelfern jeweils selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 31.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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