Oberlandesgericht Köln, 1996-11-29, 19 U 54/96

19 U 54/96Obergericht29.11.1996

Regest

Eine zugunsten einer Bank vorgenommene Globalabtretung und Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand führt nicht schon deshalb zu einer Übersicherung, weil nach dem Vertrag bei der Feststellung der Deckungsgrenze der nicht ausgenutzte Kreditrahmen einbezogen und Forderungen gegen ausländische Abnehmer nicht berücksichtigt werden sollen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 54/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-11-29

Aktenzeichen: 19 U 54/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U54.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 138, 816; AGBG § 9

Leitsätze

Eine zugunsten einer Bank vorgenommene Globalabtretung und Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand führt nicht schon deshalb zu einer Übersicherung, weil nach dem Vertrag bei der Feststellung der Deckungsgrenze der nicht ausgenutzte Kreditrahmen einbezogen und Forderungen gegen ausländische Abnehmer nicht berücksichtigt werden sollen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1996 - 20 O 250/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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