6 U 181/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-29, 6 U 181/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-29, 6 U 181/96
6 U 181/96Obergericht29.11.1996
Regest
1. Mit der auf das Angebot und den Vertrieb von - thermischen - Solaranlagen bezogenen werblichen Aussage ,ein vertiefendes Ausbildungsangebot ... gibt es kaum" nimmt der Werbende für sich ein auf dem Markt sonst nicht anzutreffendes Schulungsniveau in Anspruch. Dies ist nicht gerechtfertigt und stellt eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar, wenn die gewerbliche Konkurrenz in einem eigenen Ausbildungs- und Schulungszentrum und in regionalen Schulungen seit 1990 über 15.000 Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ausgebildet hat und nicht dargetan ist, daß und inwiefern sich das Schulungsangebot des Werbenden von dem der Konkurrenz abhebt. 2. Die Bezeichnung ,Deutsche Solarschule" wird von nicht nur unerheblichem Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, die unter diesem Namen tätigen Institutionen beschäftigten sich ausschließlich mit Problemen der Solarenergie und stünden in einheitlicher Trägerschaft. Eine solche Bezeichnung ist relevant irreführend, wenn tatsächlich von fünf ,Solarschulen" nur eine ausschließlich Kurse in Solartechnik veranstaltet, während es sich bei den übrigen ,Schulen" lediglich um Lehrgänge handelt, die von verschiedenen Trägern jeweils im Rahmen eines großen Spektrums von Kursen der unterschiedlichsten Art angeboten werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 181/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-29
Aktenzeichen: 6 U 181/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1129.6U181.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 3, 13
Leitsätze
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Mit der auf das Angebot und den Vertrieb von - thermischen - Solaranlagen bezogenen werblichen Aussage ,ein vertiefendes Ausbildungsangebot ... gibt es kaum" nimmt der Werbende für sich ein auf dem Markt sonst nicht anzutreffendes Schulungsniveau in Anspruch. Dies ist nicht gerechtfertigt und stellt eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar, wenn die gewerbliche Konkurrenz in einem eigenen Ausbildungs- und Schulungszentrum und in regionalen Schulungen seit 1990 über 15.000 Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ausgebildet hat und nicht dargetan ist, daß und inwiefern sich das Schulungsangebot des Werbenden von dem der Konkurrenz abhebt.
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Die Bezeichnung ,Deutsche Solarschule" wird von nicht nur unerheblichem Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, die unter diesem Namen tätigen Institutionen beschäftigten sich ausschließlich mit Problemen der Solarenergie und stünden in einheitlicher Trägerschaft. Eine solche Bezeichnung ist relevant irreführend, wenn tatsächlich von fünf ,Solarschulen" nur eine ausschließlich Kurse in Solartechnik veranstaltet, während es sich bei den übrigen ,Schulen" lediglich um Lehrgänge handelt, die von verschiedenen Trägern jeweils im Rahmen eines großen Spektrums von Kursen der unterschiedlichsten Art angeboten werden.
Tenor
1.) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 25.4.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 16 O 28/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es im Urteilsausspruch unter b) hinter "Deutsche Solarschule" ergänzend lautet: "wie auf den nachstehenden Seiten 3 und 4 dieses Urteils wiedergegeben:" und sodann die nachfolgenden Ablichtungen eingeblendet werden.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
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