19 W 54/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-12-11, 19 W 54/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-12-11, 19 W 54/96
19 W 54/96Obergericht11.12.1996
Regest
Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, so ist er, soll die Fristsetzung wirksam sein, in dem Beschluß nach §§ 231 Abs. 1, 494 a Abs. 2 ZPO auch auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 54/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-12-11
Aktenzeichen: 19 W 54/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1211.19W54.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 494 a
Leitsätze
Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, so ist er, soll die Fristsetzung wirksam sein, in dem Beschluß nach §§ 231 Abs. 1, 494 a Abs. 2 ZPO auch auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen.
Tenor
In pp. wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7.11.1996 der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.1996 - 20 O H 14/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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